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Für eine aus medizinischen Gründen erforderliche Reha-Maßnahme werden
die Kosten von den zuständigen Kostenträgern übernommen. Sind dieses
die gesetzliche
Was Kostet die Aufenthalt in eine Klinik?
Individuelle Zuzahlung ist vom persönlichen Einkommen abhängig
Für eine aus medizinischen Gründen erforderliche Reha-Maßnahme werden
die Kosten von den zuständigen Kostenträgern übernommen. Sind dieses
die gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung, werden die Patienten
mit einer individuellen Zuzahlung beteiligt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, daß jeder Patient, wäre er nicht in
einer Reha-Klinik, gewisse Aufwendungen für seinen täglichen
Lebensunterhalt erbringen müßte. An diesen Aufwendungen wird der
Patient in Form einer Zuzahlung beteiligt. Diese Beteiligung beträgt DM
17,– pro Tag des stationären Aufenthalts.
Für Personen mit geringem Einkommen verringert sich die Höhe der
Zuzahlung nach den sog. Härtefallregelungen. Diese Regelungen zur
Verringerung der Zuzahlung gelten sowohl in Ost- wie auch in
Westdeutschland.
Darüber hinaus sind z.B. bei Anschlußrehabilitationsmaßnahmen die
Zuzahlungen auf 14 Tage begrenzt und betragen DM 17,– und eine
Zuzahlung für einen vorangegangenen Krankenhausaufenthalt im selben
Kalenderjahr wird angerechnet. Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres
sind Kinder und Jugendliche von der Zuzahlungspflicht befreit.
ZUZAHLUNGEN UND HÄRTEFALLREGELUNGEN FÜR DIE STATIONÄRE MEDIZINISCHE REHABILITATION |
GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG |
GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG |
| AB
DEM 1. 1. 2001 GELTENDE REGELUNGEN |
AB
DEM 1. 1. 2001 GELTENDE REGELUNGEN |
- für
Anschlußrehabilitationsmaßnahmen 17.- DM pro Tag des
stationären Aufenthalts begrenzt auf 14 Tage, wobei
eine Anrechnung der aufgrund eines vorangegangenen
Krankenhausaufenthalts gezahlten Zuzahlungsbeträge
erfolgt.
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- bei
Anschlußrehabilitationsmaßnahmen 17.- DM pro Tag des
stationären Aufenthalts begrenzt auf 14 Tage, wobei
eine Anrechnung der aufgrund eines vorangegangenen
Krankenhaus- aufenthalts im selben Kalenderjahr
gezahlten Zuzahlungsbeträge erfolgt.
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- für
alle übrigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
17.- DM pro Tag des stationären Aufenthalt. Nach den
Befreiungsrichtlinien der Rentenversicherungsträger ist
die Zuzahlung für höchstens 42 Tage zu
erbringen.
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- bei
allen übrigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
17.- DM pro Tag des stationären Aufenthalts - ohne
zeitliche Begrenzung oder Anrechnung bereits
geleisteter Zuzahlungsbeträge.
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- bei
Vorsorgekuren für Mütter und Müttergenesungskuren
(auch Mutter-Kind-Kuren) 17,- DM pro Tag des stationären
Aufenthaltes, wenn die Krankenversicherung die Kosten
der Kur vollständig übernimmt.
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HÄRTEFALLREGELUNGEN:
- Versicherte,
a) die mindestens ein Kind haben,
b) die pflegebedürftig sind, wenn
ihr Ehegatte, mit dem sie in häuslicher
Gemeinschaft leben, sie pflegt und
deswegen eine Erwerbstätigkeit
nicht ausübt, oder
c) deren Ehegatte, mit dem sie in
häuslicher Gemeinschaft leben,
pflegebedürftig ist und keinen
Anspruch auf Leistungen aus der
Pflegeversicherung hat,
sind
nach folgender Maßgabe vollständig
oder teilweise auf Antrag von der Zuzahlung befreit:
mtl. Nettoeinkommen:
bis 1.792.- DM: keine Zuzahlung
ab 1.793.- DM: 14.- DM / Tag
ab 1.800.- DM: 15.- DM / Tag
ab 1.920.- DM: 16.- DM / Tag
ab 2.040.- DM: 17.- DM / Tag
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HÄRTEFALLREGELUNGEN:
- vollständige
Befreiung von der Zuzahlungspflicht
- Alleinstehende
bis 1.792.- DM brutto.
- Zwei-Personenhaushalt:
zuzüglich
672,00,- DM = bis 2.464,00,- DM brutto.
- jeder
weitere Angehörige zuzüglich
448,- DM brutto.
Ausschlaggebend
ist jeweils das Familieneinkommen. Die Einkommen der
Ehegatten werden insoweit addiert.
Arbeitslosenhilfe-,
Sozialhilfeempfänger, Bezieher von Ausbildungsförderung
etc. sind ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse von der
Zuzahlung insgesamt befreit.
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- die
übrigen Versicherten, sind auf Antrag nach folgender Maßgabe
vollständig oder teilweise von der
Zuzahlung befreit:
mtl.
Nettoeinkommen:
bis 1.792.- DM: keine Zuzahlung
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- bei
folgenden stationären Rehabilitationsmaßnahmen gilt
eine verminderte Eigenbeteiligung von 17,- DM pro Tag
des stationären Aufenthaltes für längstens 14 Tage:
- Alkohol-, Medikamenten-,
..Drogenentwöhnungsbehandlungen,
- psychischen Erkrankungen,
- geriatrischen Erkrankungen,
- chronischen Erkrankungen, bei denen
..Reha-Maßnahmen vor
Ablauf
..der 4-Jahresfrist
dringend erforderlich
..sind,
- Reha-Maßnahmen im Anschluß an
..häusliche Krankenpflege
oder an eine
..ambulante OP, wenn die
Voraus-
..setzungen der Anschlußrehabilitation
..erfüllt sind,
- die stationäre Reha-Maßnahme dauert
..aus medizinischen Gründen
länger als
..6 Wochen.
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EINE INFORMATION DES ARBEITSKREISES GESUNDHEIT E. V., BONN-CENTER, BUNDESKANZLERPLATZ 2-10, 53113 BONN, TEL.: 0800/1 30 21 77
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Der Antrag - ein erste Schritt
Ein Antrag auf Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
steht am Anfang Ihres Weges zu mehr Gesundheit.
Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation sind unmittelbar
bei dem zuständigen Kostenträger zu beantragen, denn mit Ausnahme der
Unfallversicherung ist bei allen anderen Kostenträgern ein vom
Patienten gestellter Antrag erforderlich.
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzung geschaffen, daß auch schon bei
einer drohenden Erkrankung frühestmöglich umfassende rehabilitative
Maßnahmen eingeleitet werden können, denn je frühzeitiger Sie eine
Reha-Maßnahme beantragen, desto besser kann Ihnen in einer Reha-Klinik
geholfen werden.
Ärztliches Gutachten muß ein „Reha-Ziel“ beschreiben
Die Kosten für eine stationäre medizinische Rehabilitation werden von
den zuständigen Sozialleistungsträgern übernommen, wenn die
Reha-Maßnahme medizinisch notwendig ist.Für die Bewilligung Ihres
Antrags ist ein befürwortendes Gutachten Ihres behandelnden Arztes
erforderlich.
Zusammen mit Ihrem Reha-Antrag wird das ärztliche Gutachten bei dem
zuständigen Kostenträger eingereicht. Nach Prüfung des Antrags erteilt
der zuständige Kostenträger einen bewilligenden oder, in
Ausnahmefällen, einen ablehnenden Bescheid.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats
Widerspruch einlegen. Diesen sollten Sie mit Hilfe Ihres Arztes gut
begründen, denn der zuständige Kostenträger prüft Ihren Antrag dann
erneut.
Wer ist zuständig?
Zuständige
Kostenträger für eine Reha-Maßnahme sind in den meisten Fällen die
gesetzlichen Krankenkassen oder die gesetzliche Rentenversicherung.
Ob die gesetzliche Krankenversicherung oder gesetzliche
Rentenversicherung zuständig ist, richtet sich nach den Hauptzielen der
stationären medizinischen Rehabilitation. Diese sind „Reha vor Rente“
und „Reha vor Pflege“. Wenn mit der Reha-Maßnahme eine drohende
Frühverrentung verhindert werden soll und der Betroffene Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, tritt die Rentenversicherung für
die Kostenübernahme ein. Wenn jedoch eine Pflegebedürftigkeit bei
Patienten droht, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt
sind (und zu dieser Patientengruppe gehören auch Rentner), dann ist
nach dem Grundsatz „Reha vor Pflege“ die Krankenkasse zuständig.
Für beide Fälle gilt, daß den Gefahren einer Frühverrentung oder einer
Pflegebedürftigkeit bereits in einem frühen Stadium einer Erkrankung
mit Reha-Maßnahmen begegnet werden soll.
Neben der gesetzlichen Krankenkasse oder Rentenversicherung sind auch
andere Institutionen für die Kostenübernahme zuständig. Einen Überblick
über die möglichen Kostenträger entnehmen Sie bitte der nebenstehenden
Darstellung. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie beim
zuständigen Kostenträger.
Um das Verfahren für den Patienten zu vereinfachen, wird die Frage der
Zuständigkeit von den Kostenträgern untereinander geklärt.
Begleitpersonen
Ist die Begleitung des Patienten aus medizinischen Gründen
erforderlich, übernimmt die Krankenkasse oder die Rentenversicherung
auch diese Kosten.
Wer ist zuständig?
Krankenversicherung
Für Versicherte, die keine Leistungen von anderen Kostenträgern erhalten (z.B. Kinder, Rentner, Hausfrauen)
Rentenversicherung
Für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte
Unfallversicherung
Für Personen, die bedingt durch einen Schul- oder Arbeitsunfall behandlungsbedürftig sind
Kriegsopferfürsorge / Kriegsopferversorgung
Für Kriegsversehrte, Wehr- und Zivildienstleistende, Opfer von Gewalt
Sozialämter
Eingliederung in die Gesellschaft hauptsächlich als soziale Rehabilitation
Beihilfestellen
Für Beamte und deren Familienangehörige
Private Krankenversicherung
Für Beamte und jeden, der sich privat krankenversichert hat (Wichtig:
Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn ein entsprechender Tarif
vereinbart wurde)
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